9 UF 82/07 - Wegnahme von Hausratsgegenständen nach Trennung
Urteil des Oberlandesgerichts zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen nach Trennung der Eheleute
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Im August 2006 entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht Trier einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.
Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anhängig gemacht werden müsse.
Der Senat hat die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf die besitzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§ 861 BGB) die Rückschaffung verlangen könne oder ob die familienrechtliche Vorschriften über den Hausrat nach § 1361 a BGB, § 8 Hausratsverordnung vorgehen, dahingehend entschieden, dass zunächst ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes bestehe. Grund dafür sei, dass die besitzrechtlichen Vorschriften einen schnellen Besitzschutz erstreben, während das Hausratsteilungsverfahren auf eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit ausgerichtet sei.
Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 26.04.2007 - 9 UF 82/07
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Samstag, 14. Juli 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Umsatzeinbußen im Einzelhandel sind Ergebnis der Umverteilung von unten nach oben
- Energiekonzerne betreiben Diebstahl per Steckdose
- Können Hartz IV Empfänger Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung bei Trennung vom Partner beantragen ?
- Behörde muss bei verhaltensauffälligem Kind bis zu 10% höhere Wohnungskosten übernehmen.
- Hartz IV: Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern
- Schäuble auf dem Weg nach Guantanamo
- Die eheähnlichen Gemeinschaft




