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§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bedarf einer verfassungskonformen Auslegung

Bild: Sozialticker e.V. - Recht§ 9 SGB II muss verfassungskonform so ausgelegt werden, dass bei Verwandten die Unterstützungserwartung nach wie vor erst bei einem den Freibetrag des § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Alg II-VO übersteigendem Einkommen einsetzt.Eine andere Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. verstieße nach Auffassung der Kammer gegen Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG .Die Höhe der Anrechnung des Einkommens bestimmt damit bei Stiefeltern, die gem. § 1590 BGB Verwandte sind, die §§ 9 Abs. 5 und 1 Abs. 2 Alg II-VO.

Gegen eine Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II auch nach der Neuregelung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht aus der Sicht der Kammer weder der Wortlaut, noch die entstehungsgeschichte der Norm .

Nach der Auffassung der Kammer wäre es verfassungswidrig, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. so zu verstehen, dass unwiderleglich und ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gem. § 9 Abs. 5 SGB II von einer Bedarfsdeckung durch das Stiefelternteil auszugehen ist. Bei einem solchen Verständnis der Norm könnte nämlich der Grundsicherungsträger betroffenen Stiefkindern selbst dann nicht Hilfe leisten, wenn tatsächlich vom Stiefelternteil keine Leistungen erbracht werden. Ein solches Verständnis der Norm würde jedoch betroffenen Stiefkindern trotz bestehender Bedürftigkeit erforderliche Sozialleistungen vorenthalten. Eine besondere Zuspitzung liegt darin, dass es sich in diesen Fällen um bedürftige Kinder handelt, die als Stiefkinder in einer besonders schwierigen familiären Konfliktsituation sind und die daher tatsächlich kaum in der Lage sein dürften, eine ausreichende Bedarfsdeckung herbeizuführen, zumal ihnen familienrechtlich keine Leistungsansprüche gegen ihre Stiefeltern zustehen. Die Kammer würde in einem solchen Verständnis von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz Art. 20 Abs. 1 GG sehen. Aus diesen verfassungsrechtlichen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. Mai 1990 (Az. 1 BvL 20/86 u.a., BVerfGE 82, 60 – juris Rn. 99) den Grundsatz abgeleitet, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Es hat ergänzend ausgeführt, dass aus diesen Normen zugleich eine Verpflichtung des Staates folgt, „dem mittellosen Bürger diese Mindestvorrausetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern“ (BVerfG, a.a.O.).

Quelle: VG Bremen S3 K 3321/06 vom 27.02.2008

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