§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bedarf einer verfassungskonformen Auslegung
§ 9 SGB II muss verfassungskonform so ausgelegt werden, dass bei Verwandten die Unterstützungserwartung nach wie vor erst bei einem den Freibetrag des § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Alg II-VO übersteigendem Einkommen einsetzt.Eine andere Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. verstieße nach Auffassung der Kammer gegen Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG . Die Höhe der Anrechnung des Einkommens bestimmt damit bei Stiefeltern, die gem. § 1590 BGB Verwandte sind, die §§ 9 Abs. 5 und 1 Abs. 2 Alg II-VO. Gegen eine Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II auch nach der Neuregelung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht aus der Sicht der Kammer weder der Wortlaut, noch die entstehungsgeschichte der Norm .
Nach der Auffassung der Kammer wäre es verfassungswidrig, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. so zu verstehen, dass unwiderleglich und ohne Berücksichtigung von Freibeträgen gem. § 9 Abs. 5 SGB II von einer Bedarfsdeckung durch das Stiefelternteil auszugehen ist. Bei einem solchen Verständnis der Norm könnte nämlich der Grundsicherungsträger betroffenen Stiefkindern selbst dann nicht Hilfe leisten, wenn tatsächlich vom Stiefelternteil keine Leistungen erbracht werden.
Quelle: VG Bremen S3 K 3321/06 vom 27.02.2008
Startseite - Veröffentlicht am: 7. März 2008 um 18:29 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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