81 qm sind für einen 2 Personen - Haushalt in Bochum unangemessen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) entschieden, dass bei der Feststellung der Wohnraumgröße die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen ist. Hierbei sei auf die Wohnungsgrößen abzustellen, die sich aus § 10 des Gesetzes der sozialen Wohnraumförderung vom 13.09.2001 sowie aus denen von den einzelnen Bundesländern erlassenen Richtlinien ergeben. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren konnte dabei dahinstehen, ob für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz NRW oder die Wohnraumförderungsbestimmungen (WfB) des Landes Nordrhein-Westfalen heranzuziehen sind. Dass sich die Beklagte hinsichtlich des Mietpreises pro Quadratmeter Wohnfläche nach dem Mietspiegel der Stadt Bochum gerichtet hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu BSG a.a.O.). Dass derartiger Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich auch verfügbar ist, hat die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch die Vorlage einer Vielzahl von entsprechenden Mietangeboten belegt.
Die Aufforderungen der Antragsgegnerin zur Kostensenkung entsprechen diesen Vorgaben.
Die Obergrenze für die angemessene Kaltmiete beträgt 292,20 Euro monatlich. Hinsichtlich der Miethöhe habe man sich an dem unteren Bereich marktüblicher Wohnungsmieten entsprechend des Bochumer Mietspiegels orientiert.
Quelle: LSG NRW L 7 B 114/07 AS ER vom 14.02.2008
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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