Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 28/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenbeginn:
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 2240/07 AS ER 16.06.2008 rechtskräftig , Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, dies auf Dauer jedoch nur, soweit die Kosten angemessen sind. Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nrn 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) genannten Ausgaben und damit auch die Schuldzinsen , nicht aber Tilgungsraten bzw. die Beträge, die auf den Bausparvertrag monatlich zu zahlen sind .
- BSG, U. v. 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R, u. a. zur Anwendung des § 44 SGB X im SGB II, zur Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II bei BG mit früherem Wohngeldbezug, zur Absetzung von UH-Verpflichtungen und zur Höhe des Abschlags für Warmwasseraufbereitung .
- Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 32/08 B ER vom 19.06.2008, Anträge und Rechtsmittel eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs 3 SGB II sind selbst bei anwaltlicher Vertretung entgegen des Wortlauts auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über den 30. Juni 2007 hinaus (hierzu: BSG 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) zu erstrecken, wenn bei verständiger Auslegung der wirkliche Wille darauf gerichtet ist, Ansprüche zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen . Bei einer vollständigen Leistungsversagung kann sich der streitgegenständliche Leistungszeitraum in der Hauptsache bis auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erstrecken (für SGB II: BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. BSG , 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R; 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 und 7/07; für SGB XII: BSG, 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R).
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 192/08 AS ER 02.07.2008 rechtskräftig , zur Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde . Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Fällen der Unterschreitung des Berufungsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung eine derartige Zulassung nicht vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d. h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER -). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vermeidung einer Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln im Hauptsacheverfahren (BT-Drucks. 16/7716 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 1). Außerdem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG.
- Sozialgericht Reutlingen S 12 AS 194/07 17.03.2008 , Die individuelle Bedarfsberechung im SGB II- § 9 Abs.2Satz 3 . Die Regelung des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist insoweit nicht mit den Regelungen des § 7 SGB II in Einklang zu bringen, wonach eine Bedarfsgemeinschaft auch Mitglieder aufweisen kann, die keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II haben. Eine Berechnung - wie sie § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II eigentlich vorgibt - in der man dem Bedarf der Klägerin 1 zwar beim Gesamtbedarf berücksichtigt, weiterhin das Einkommen der Klägerin 1 berücksichtigt, dann aber infolge des § 7 Abs. 5 SGB II den Bedarf der Klägerin 1 nicht durch Leistungen deckt, ist mit der Konzeption des § 9 Abs.2 S. 3 nicht vereinbar. Kerngedanke des § 9 Abs.2 S. 3 SGB II ist gerade, dass der gesamte ungedeckte Bedarf und nur mittelbar der Gesamtleistungsanspruch unter den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden soll.
- Sozialgericht Lüneburg S 27 AS 410/08 ER 09.04.2008 , zur Übernahme der Kosten für Wasser/Abwasser, Gas und Strom . Die Versorgungsunternehmen sind gemäß § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) verpflichtet, eine Unterbrechung der Grundversorgung vier Wochen vor Beginn der Maßnahme anzudrohen, § 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV. Zudem ist dem Kunden der Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus anzukündigen, § 19 Abs. 3 StromGVV. Sollte der Stromversorger diese Regelungen nicht einhalten, steht es dem Kunden frei, die Stromversorgung im Wege eines zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtlich durchsetzen zu lassen.
- Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 308/08 ER 13.03.2008 , Nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III fällt jedoch nicht unter diese Regelung.
- Sozialgericht Lüneburg S 41 AS 1282/07 ER 22.11.2007 , Nach § 7 Abs. 5 SGB II ist die Antragstellerin aufgrund der Ausbildung, die sie zur Zeit durchläuft und die nach den §§ 60-62 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig ist, vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hiervon sind auch die Kosten der Unterkunft und Heizung umfasst, sofern nicht ein Fall des §§ 22 Abs. 7 SGB II vorliegt. Nach dieser Vorschrift erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst, einen Zuschuss zu ihrem ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier ausgeschlossen, da die Antragstellerin tatsächlich keine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhält. Vielmehr wurde dies aufgrund des zu hohen elterlichen Einkommens abgelehnt. Die Ausbildung, die sie durchläuft, ist zwar dem Grunde nach förderungsfähig, dies reicht jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um einen Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II auf Kosten der Unterkunft zu begründen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt einen Anspruch dem Grunde nach auf die bezeichneten Leistungen nicht ausreichen und stellt auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen ab. Die Aufzählung der Zuschussberechtigten ist abschließend. Mangels ungewollter Regelungslücke scheidet auch eine entsprechende Anwendung auf alle Auszubildenden, soweit deren anzuerkennender Unterkunftsbedarf nach dem SGB III oder dem Bafög nicht gedeckt ist, aus (Berlit in LPK – SGB II, Rdnr. 127 zu § 22).
- Sozialgericht Braunschweig S 17 AS 870/06 16.05.2008 , zur Förderung des Erwerbs eines Realschulabschlusses. Eine auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2007, L 7 AS 689/07 m.w.N., zit. nach juris). Es handelt sich um einen Austauschvertrag gemäß § 55 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X), da die Behörde gemäß § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II auch berechtigt ist, die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen, sollte eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommen.Begibt sich die Behörde jedoch auf die Ebene der Vertragsvereinbarung so erzeugen die getroffenen Vereinbarungen Bindungswirkung, die nicht einseitig durch die Behörde geändert oder aufgehoben werden können. So ist die Behörde an die getroffenen Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung gebunden und kann allenfalls gemäß § 59 SGB X eine Anpassung des Vertrages verlangen oder eine Kündigung aussprechen.Solange jedoch der Vertrag in der vereinbarten Form wirksam ist, kann auch der Bürger darin festgelegte Ansprüche gegenüber der Behörde geltend machen. So können auch bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt sein, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X zu werten (LSG Baden Württemberg, a.a.O.).
- Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 996/07 vom 20.09.2007 , 2 km langer Schulweg kein Umzugsgrund .
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 9/08 AS und L 7 B 328/07 AS ER vom 25.06.2008 rechtskräftig , Erstausstattung d.Wohnung nicht glaubhaft gemacht . Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die hier streitigen Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten von der Regelleistung nicht umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Der Senat stimmt mit dem Antragsteller überein, dass der Verlust einer vollständigen Wohnungseinrichtung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes ggf. einen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung begründen kann (vgl. zum Begriff der “Erstausstattung” z. B. Münder in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rn. 27 f.).
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veröffentlicht von: Einstein am: 7. Juli 2008 um 11:27 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Keine weiteren Artikel zu diesem Thema verfuegbar






