Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 27-III/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zum Wochenende:
- Sozialgericht Aachen S 8 (15) AS 155/07 vom 20.06.2008 ; Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB-II besteht auch bei einer Zweitausbildung zum Fahrzeuglackierer . Ein Hilfeempfänger, der eine Zweitausbildung zum Fahrzeuglackierer absolviert, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB-II. Entscheidend dabei ist, dass die Ausbildung nach dem BAföG oder gemäß § 60 Abs. 1 SGB-III nicht förderungsfähig ist. Schon nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist eine Förderung ausgeschlossen, weil hiernach nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig ist.
- Sozialgericht Aachen S 8 AS 49/08 ER vom 16.06.2008 , Bei dem von der 60. jährigen Antragstellerin absolvierten Seniorenstudium handelt es sich nicht um eine - Ausbildung - im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (für einen 63-jährigen Studenten ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 - 3 EO 862/00 . Zur näheren Eingrenzung des Personenkreises, die ein Studium aufnehmen können, ohne gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Ausschluss der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen zu sein, bietet sich eine Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 65 Abs. 4 SGB II an. Nach dieser Vorschrift haben abweichend von § 2 auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt diese Vorschrift nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Jahr das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber dokumentiert, dass er bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die jedenfalls übergangsweise noch unter diese Vorschrift fallen, nicht davon ausgeht, dass sie dem Erwerbsleben noch zur Verfügung stehen müssen. Damit handelt es sich um eine geeignete Grundlage, den Personenkreis, der bei Aufnahme eines Studiums nicht als “Auszubildender” im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu bezeichnen ist, näher zu umgrenzen.
- SG Dresden S 10 AS 2697/08 ER vom 25.06.2008 ; Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann von besonderen Härtefall kann ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III - Leistungen oder anderen finanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (Vertrauensschutz) - gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung. Denkbar ist auch, dass die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt ( BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b R 36/06 R ) .
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Freitag, 4. Juli 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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