Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 27-II/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- SG Mainz S 7 ER 41/08 AS vom 29.02.2008 , Der angemessene Quadratmetermietzins im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann mithilfe des örtlichen Mietspiegels errechnet werden, indem der Durchschnittbetrag der jeweiligen Medianwerte zugrunde gelegt wird. Die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat noch nicht zu laufen begonnen , weil eine ausreichende Belehrung durch den Grundsicherungsträger nicht erfolgt ist . Von den Heizkosten darf maximal ein Betrag in Höhe von 6,22 Euro für Warmwasserbereitung abgezogen werden .
- LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2008, Az. L 7 B 121/08 AS ER , zur berechtigten Sanktion für einen ALG II - Bezieher, wenn dieser seiner Obliegenheit zur Vornahme und Vorlage von Bewerbungen nicht nach kommt und er nicht darlegen kann, wieso es ihm auf Grund einer Erkrankung seiner Ehefrau nicht möglich gewesen ist, die geforderten Bewerbungen zu fertigen und vorzulegen .
- Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 803/05 vom 19.07.2007 , zu den unvermeidbaren und damit angemessenen Kosten der Unterkunft zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind .
- Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 733/07 ER vom 30.05.2007 , Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Leistungen für (Unterkunft und) Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Geht man davon aus, dass die Nichterwähnung des Wortes “Heizung” in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einem bloßen redaktionellen Fehler entspringt, wären auch unangemessene Heizkosten in tatsächlicher Höhe vom zuständigen Träger zu übernehmen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls für 6 Monate (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Juni 2006 - S 22 AS 315/06 ER - und Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 09. November 2006 - S 25 AS 895/06 -). Aber auch wenn § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für die Übernahme der Heizkosten nicht anwendbar ist (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2006 - L 9 AS 407/06 ER -), sind vorliegend die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen , denn der Antragsteller bewohnt ein angemessenes selbst bewohntes Haus .
- Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten in den Fällen, in denen keinerlei Schulden (mehr) auf dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 geschützten Eigenheim des Hilfeempfängers lasten, daher grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Die Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Hauses bei der Vermögensanrechnung erfolgt aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt (nicht als Vermögensgegenstand!) vor einer Verwertung zu schützen. Damit ist aber die zwingende Konsequenz verbunden, dass dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und damit u. a. beheizt werden muss. Es geht nicht an, die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II durch Beschränkungen bei der Übernahme der Heizungskosten faktisch wieder auszuhöhlen (vgl. hierzu Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 22. August 2007 – S 25 AS 1233/06-; Urteil vom 24. August 2006 - S 31 AS 581/05 - und Beschluss vom 22. November 2005 - S 31 AS 600/05 ER -; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Februar 2005 - S 15 AS 3/05 ER - und Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2005 – S 45 AS 165/05 ER -).
- Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 645/08 ER 16.05.2008 , zur Anforderung von Unterlagen von - Dritten - . Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft einen privaten Dritten, der nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich jedoch nur auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. März 1993 – 14b/4 REg 1/91 -; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1988 – 7 RAr 70/87 -). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Er braucht sich keine Erkenntnisse zu verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel – etwa Urkunden – von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen. Der Antragstellerin steht nicht die Rechtsmacht zu, eine gemeinsame Antragstellung mit Herrn G. oder dessen Einkommens- und Vermögensnachweise zu verlangen beziehungsweise diesen zur Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare veranlassen zu können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 – L 9 AS 239/05 ER -).
- Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 65/07 19.07.2007 , bereits aus der Systematik des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass nur bei tatsächlich erzieltem Einkommen (u. a.) Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden können.
- Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 25/08 14.05.2008 ; Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 1202/07 ER vom 18.09.2007 ; Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1455/06 vom 22.08.2007 ; SG Lüneburg S 25 AS 1445/06 vom 22.08.2007 ; Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1825/07 vom 14.05.2008 und Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1715/07 ER vom 11.12.2007 , Verpflegung im Krankenhaus ist kein anrechenb.Enkommen .
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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