Das Sozialtickerportal

Freitag, der 29. August 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 14/08

Neues aus dem Bereich RechtKein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:

Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 3. April 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
Social Bookmarking:



  3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


Aktuelle weitere Meldungen:



3 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von sabine am Freitag, 16.5.2008.

als hartz 4 empf. mußte ich, nachdem meine tochter ausgezogen war, unterschreiben, daß ich gewillt bin, meine miete zu mindern. untervermietung oder auch umzug wurde verlangt.
nun habe ich in eigenregie ein kl app. gefunden - und bekommen! und liege u n t e r der vorgeschriebenen miete. (335,84) es kostet 325,– !!!
in meinem neuen bewilligungsbescheid zieht man mir 1/6 f Warmwasser ab, sodass ich noch weniger als die 325,– bekomme.
ich finde, es wäre nur gerecht, daß man auf die 335,84 die summe a u f f ü l l t und nicht noch erneut beschnitten wird.
es ist wirklich zum …..
wer weiß rat? kann ich mich dagegen wehren?
danke - sabine


2. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 16.5.2008.

Warmwasserkosten sind keine zu übernehmenden Kosten der Unterkunft, nach der Rechtsprechung des BSG vom 27.02.2008 dürfen für jeden vollj.Hartz IV Empfänger 6,22 Euro von den Heizkosten abgezogen werden, bei einem Kind mit einem RS von 278 Euro dürfen nur 90% von den Heizkosten abgezogen werden, überprüfen Sie bitte Ihren Bescheid, welcher Betrag von Ihren Heizkosten als Warmwaserkosten von der Arge geltend gemacht wurde.


3. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 16.5.2008.

Die Angemessenen Kosten der Unterkunft betragen für Ihre Wohnung 325 Euro, davon sind 6,22 Euro für Warmwasser abzuziehen, so dass Ihnen für Ihre Wohnung ein monatlicher Betrag von 318,78 Euro nach § 22 Abs. 1 SGB II von der Arge zu erstatten ist, bei der Berechnung des genauen Anspruches ist die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten ( BSG B 11b AS 9/06 R vom 23.11.2006 ) , so dass Ihr monatlicher Anspruch auf Kosten der Unterkunft auf 319,00 Euro aufzurunden ist .

Ist der Bescheid nicht älter wie 4 Wochen, bitte schriftlich Widerspruch führen, ist er älter, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen .


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige


 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Vororthilfe Datenbank | Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid