Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 14/08
Kein Tag, an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Hier nun die wichtigsten Entscheidungen zur Wochenmitte:
- LSG NRW L 19 B 108/07 AS u. L 19 B 107/07 AS vom 26.03.2008 , Nach Aufffassung des Senats kann es dem Leistungsberechtigten vor der Inanspruchnahme der Sozialgerichte auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG - Erlass einer Regelungsanordnung - grundsätzlich zugemutet werden, sich bei der Behörde zu erkundigen, ob und welche Gründe einer Leistungsbewilligung entgegenstehen. Bei einem entsprechenden Vorgehen hätte das vorliegende Verfahren entgegen dem Vortrag des Antragstellers vermieden werden können.Da die Leistungen demzufolge bereits zum Antragszeitpunkt zur Zahlung angewiesen waren, fehlte es an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
- LSG NRW L 20 B 29/08 AS ER vom 18.03.2008 , Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch in Grundsicherungsangelegenheiten regelmäßig auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Das Sozialgericht Detmold verkennt insoweit, dass mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der gesetzlichen Wertung lediglich das sog. soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird, dessen Unterschreiten ohne Hinzutreten besonderer Umstände über einen längeren Zeitraum - etwa in Abwarten eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens - nicht zumutbar ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 24.09.2007 - L 20 B 169/07 AS ER und vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER).
- LSG NRW L 20 B 16/08 SO ER vom 20.03.2008 , Aufgrund “außergewöhnlicher Umstände” kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Abweichung des Grundsatzes, dass die Kosten der Bekleidung aus den gezahlten Regelleistungen zu gewähren sind, eine Erstausstattung für Kleidung gesondert erbracht wird. Ein Anspruch auf die Erstausstattung aber nur dann, wenn ein solcher Bedarf aufgrund “außergewöhnlicher Umstände” entstanden ist. Dabei ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass hierzu kein länger zurückliegendes Ereignis herangezogen werden kann, sondern dass es sich um ein zeitnahes Ereignis handeln muss. Denn bei länger zurückliegenden Ereignissen ist davon auszugehen, dass der Bekleidungsbedarf nach und nach aus den Regelsätzen befriedigt bzw. angespart werden konnte.
- LSG NRW L 19 B 13/08 AS ER vom 25.03.2008 , Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER). Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).
- LSG NRW L 19 B 22/08 AS ER vom 27.03.2008 , Durch den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II soll der höhere Aufwand der Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege / Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgeglichen werden . Er ist damit wesentlicher Bestandteil der Grundsicherungsleistungen, dessen (zeitweiser) Verzicht dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden kann, wenn nach der bestehenden Rechtslage ein Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist.
- LSG NRW L 20 B 224/07 AS u, L 20 B 223/07 AS ER vom 19.03.2008 , Ein Verlustausgleich bei der Einkommensberücksichtigung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ausgeschlossen .
- LSG NRW L 20 B 11/08 SO ER vom 18.03.2008 , Im Hauptsacheverfahren kann zumutbar geklärt werden, ob die Wohnfläche des Hauses des Antragstellers und seiner Ehefrau mit 87,98 m² nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dazu führt, dass es sich um ein “angemessenes Hausgrundstück” i.S. der Norm handelt, welches nicht als Vermögen einsetzbar ist. Die Antragsgegnerin wird zu prüfen haben, ob und inwieweit Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Angemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die Beurteilung im Rahmen von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII übertragbar sind.
- LSG NRW L 19 B 54/08 AS ER u. L 19 B 55/08 AS vom 25.03.2008 , Die Antragstellerin ist bereits im Laufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens umgezogen ,somit ist es ihr zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Bescheid vom 10.12.2007 im Widerspruchverfahren bzw. einem eventuell sich anschließenden Klageverfahren zu klären. Ein Regelungsbedarf im einstweiligen Verfahren ist nicht mehr ersichtlich.
- VG Bremen S8 E 969/08 (S1 K 2119/07) Zur Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklage .
- BSG, Urteil vom 28.11.2007, Az. B 11a AL 39/06 R , Leben Kinder während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils, haben sie keinen Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe.
- Sozialgericht Augsburg S 7 AL 327/05 vom 12.03.2008, unveröffentlicht, Antrag auf Bewerbungskosten umfasst Fahrkosten . Das Gericht ist nicht an die Durchführungsverordnungen der Beklagten zur vorgesehenen getrennten Antragserfordernis gebunden . Im Übrigen ist es mit dem Gebot des § 2 Abs. 2 SGB I nicht vereinbar, die enge Verknüpfung zwischen Bewerbungs- und Reisekosten durch das Erfordernis einer getrennten Antragstellung aufzulösen ( Vergleiche zum ganzen Tobias Schlaeger, info also 2007, 99 f. )
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




Warmwasserkosten sind keine zu übernehmenden Kosten der Unterkunft, nach der Rechtsprechung des BSG vom 27.02.2008 dürfen für jeden vollj.Hartz IV Empfänger 6,22 Euro von den Heizkosten abgezogen werden, bei einem Kind mit einem RS von 278 Euro dürfen nur 90% von den Heizkosten abgezogen werden, überprüfen Sie bitte Ihren Bescheid, welcher Betrag von Ihren Heizkosten als Warmwaserkosten von der Arge geltend gemacht wurde.