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Sonntag, der 05. Juli 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

4,50 Euro Mindestlohn ist Hungerlohn per Gesetz

Das CDU-Vorstandsmitglied, der Chef des Parlamentskreises Mittelstand, Michael Fuchs, sagte der “Passauer Neuen Presse” (Mittwoch):

“Es könnte gesetzlich festgeschrieben werden, dass Löhne dann sittenwidrig sind, wenn sie unterhalb der Grundsicherung von Hartz IV für Alleinstehende liegen.” Ein Mindestlohn auf Hartz-IV- Niveau würde sich nach Angaben des Wirtschaftsweisen Bert Rürup bei 4,50 Euro bewegen.
Quelle: Märkische Allgemeine

Anmerkung des Sozialtickers:
Bei einem Mindestlohn von 4,50 Euro /h und einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden ergibt sich daraus ein Bruttogehalt von 720 Euro. Der Gehaltsrechner errechnet bei diesem Bruttogehalt ein Nettogehalt von:

Bruttogehalt 720,00 Euro

Nettogehalt 573,48 Euro

Soll dieses Einkommen etwa den Erwerbstätigen einen gerechten Lohn für Ihre Tätigkeit versprechen? Es muss endlich ein Umdenken beim Thema Mindestlohn geschehen. Mindesteinkommen heißt die Devise. Ein Mindesteinkommen, dass den Erwerbstätigen eine gesicherte Existenz am Ende eines arbeitsreichen Monats verspricht und welches nicht noch unzählige Anträge auf Wohngeld und ergänzendes ALG II zur Folge hat!

Zum Vergleich:

Luxemburg:  9,08 € pro Stunde (2007) - 1.570 € pro Monat (2007)
Irland:  8,30 € pro Stunde (2007) - 1.403 € pro Monat (2007)
Frankreich:  8,27 € pro Stunde (2007) - 1.254 € pro Monat (2007)
Niederlande:  8,13 € pro Stunde (2007) - 1.301 € pro Monat (2007)
Vereinigtes Königreich:  7,96€ pro Stunde (2007) (5,52 Pfund) - 1.361 € pro Monat (2007)
Belgien:  7,93 € pro Stunde (2007) - 1.259 € pro Monat (2007)
Quelle: Wikipedia

Wer von einem Mindestlohn von 4,50 Euro spricht, hat von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten keine Ahnung!

Startseite - Veröffentlicht von: Einstein   am: 10. Januar 2008 um 0:22 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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